Recht muss Recht bleiben

“Gerechtigkeit ist der beharrliche und dauernde Wille, jedem sein Recht zu geben.”

 

Rechtliche Erwägungen zu den Sanktionen im SGB II

 

Im Zuge meiner Recherchen zur Sanktionspraxis im SGB II (Hartz IV) las ich von Prüfungen namhafter Juristen hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz dieser sich ausweitenden Verwaltungspraxis. Juristischer Ausgangspunkt ist dabei wohl, dass niemand mit Hinweis auf einen „Weisungsnotstand“ mit seinem administrativen Handeln Recht brechen darf. Nach Auffassung zahlreicher Kritiker verstoßen die Sanktionen insbesondere gegen die Würde des Menschen (Art. 1 GG), den Schutz der Familie (Art. 6 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG Abs.1). “Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen kontinuierliche Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.” (BVerfG, Az: 2 BvR 557/62, 14.02.1968) ...

 

Quelle: Norbert Wiersbin - Politik & Kultur

Kommentar schreiben

Kommentare: 0